Information über konventionierten Wohnbau

casa

Konventionierte Wohnungen (Bindung laut Art. 79 LG Nr. 13/1997)


Unter folgendem Link (https://wohnbauaufsicht.provinz.bz.it/default.asp), der Agentur für Wohnbauaufsicht, Hilfskörperschaft des Landes finden Sie Informationen bezüglich der Voraussetzungen für die Besetzung einer konventionierten Wohnung und der Hauptpflichten, die erfüllt werden müssen.

Ein INFORMATIONSBLATT ist sowohl in digitaler als auch in Papierform bei den Gemeindeämtern erhältlich.

Für weitere Auskünfte steht die Agentur für Wohnbauaufsicht zur Verfügung:

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1 39100 Bozen

Tel. +39 0471 418490

E-Mail: awa.ave@provinz.bz.it

ZEP: awa.ave@pec.prov.bz.it


Voraussetzungen für die Besetzung 

  • meldeamtlicher Wohnsitz in Südtirol zum Zeitpunkt der Ausstellung der Baukonzession oder
  • meldeamtlicher Wohnsitz/Arbeitsplatz seit mindestens 5 Jahren in Südtirol oder
  • ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag in der Provinz oder
  • meldeamtlicher Wohnsitz in Südtirol für mindestens 5 Jahre vor der Abwanderung und
  • kein Familienmitglied darf Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen Wohnung sein, die vom Arbeitsplatz oder Wohnsitz aus leicht zu erreichen ist, oder an einer solchen Wohnung das Fruchtgenuss- oder Wohnrecht haben


Hauptpflichten 

  • innerhalb eines Jahres ab Benutzungsgenehmigung/Bezugsfertigkeit ist die konventionierte Wohnung zu besetzen und die gesamte Familie verlegt den meldeamtlichen Wohnsitz in diese
  • sollte die Wohnung nicht fristgerecht innerhalb eines Jahres besetzt werden, ist dies innerhalb von 30 Tagen der Gemeinde und dem Wohnbauinstitut-WOBI zu melden
  • sollte die Wohnung frei werden, ist dies der Gemeinde innerhalb von 30 Tagen zu melden und die Wohnung innerhalb von sechs Monaten von berechtigten Personen wieder zu besetzen
  • sollte die Wohnung nicht fristgerecht innerhalb von sechs Monaten besetzt werden, ist dies innerhalb von 30 Tagen der Gemeinde und dem Wohnbauinstitut-WOBI zu melden
  • Bei Vermietung darf der Mietzins in den ersten zwanzig Jahren nicht höher als der Landesmietzins sein.


Geldbußen

  • Bei fehlender/nicht fristgerechter Meldung an die Gemeinde und an das Wohnbauinstitut-WOBI, dass die Erst- bzw. Wiederbesetzung nicht fristgerecht erfolgte, wird eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € verhängt
  • Bei fehlender/nicht fristgerechter Meldung an die Gemeinde, dass die Wohnung frei wurde, wird eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € verhängt
  • Falls die konventionierte Wohnung von nicht berechtigten Personen besetzt wird, wird der zweieinhalbfache Landesmietzins für die Dauer der widerrechtlichen Besetzung als Geldbuße angewandt.


Die Texte dienen lediglich der Information und erfüllen keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. Verbindlichkeit. Es wird auf den Art. 79 L.G. 13/1997, in der zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung, auf L.G. 9/2018 und auf die jeweilige einseitige Verpflichtungserklärung verwiesen.


______________________________________


Wohnungen für Ansässige (Bindung laut Art. 39 LG Nr. 9/2018)


Voraussetzungen für die Besetzung

  • Wohnsitz seit mindestens 5 Jahren in Südtirol oder
  • Arbeitsplatz in Südtirol und
  • kein Familienmitglied darf Eigentümer einer dem Bedarf der Familie angemessenen Wohnung sein


Hauptpflichten

  • innerhalb eines Jahres ab Bezugsfertigkeit ist die Wohnung zu besetzen und der Wohnsitz in diese zu verlegen
  • sollte die Wohnung nicht fristgerecht innerhalb eines Jahres besetzt werden, ist dies innerhalb von 30 Tagen der Gemeinde zu melden
  • sollte die Wohnung frei werden, ist diese innerhalb von sechs Monaten von berechtigten Personen wieder zu besetzen
  • sollte die Wohnung nicht fristgerecht innerhalb von sechs Monaten besetzt werden, ist dies innerhalb von 30 Tagen der Gemeinde zu melden


Geldbußen

•       Bei fehlender/nicht fristgerechter Meldung an die Gemeinde, dass die Erst- bzw. Wiederbesetzung nicht fristgerecht erfolgte, wird für die Dauer des Leerstandes eine Geldbuße in der Höhe des zweieinhalbfachen Landesmietzinses verhängt

•     Falls die Wohnung von nicht berechtigten Personen besetzt wird, wird der zweieinhalbfache Landesmietzins für die Dauer der widerrechtlichen Besetzung als Geldbuße angewandt


Die Texte dienen lediglich der Information und erfüllen keinen Anspruch auf Vollständigkeit bzw. Verbindlichkeit. Es wird auf den Art. 39 L.G. 9/2018 und auf die jeweilige einseitige Verpflichtungserklärung verwiesen.

30.03.2023

DEU